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   RG, 06.12.1906 - Rep. V. 122/06   

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https://dejure.org/1906,26
RG, 06.12.1906 - Rep. V. 122/06 (https://dejure.org/1906,26)
RG, Entscheidung vom 06.12.1906 - Rep. V. 122/06 (https://dejure.org/1906,26)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1906 - Rep. V. 122/06 (https://dejure.org/1906,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit ist die Anwendung des Art. 169 Einf.-Ges. zum B.G.B. auf vor dem 1. Januar 1900 begründete Ansprüche ausgeschlossen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung der vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 64, 421
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Köln, 10.07.2008 - 102-7/08

    Konsum von Cannabis unter Begehung von Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten;

    Ausgangspunkt des hiesigen Verfahrens ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.06.2006, AZ.: 169 Js 122/06, die nach zwischenzeitlicher Verweisung durch das Amtsgericht Köln - Jugendschöffengericht - an das Landgericht Köln, durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln als 3. große Jugendkammer, AZ.: 103 - 20/06, am 15., 19., 22., 26. und 28.09.2006, am 02. und 23.10.2006, am 08., 15. und 17.11.2006 sowie am 04.,06. und 08.12.2006 verhandelt worden ist.

    Anklage vom 06.06.2006, AZ.: 169 Js 122/06 - betreffend alle Angeklagten sowie den bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A.

  • BGH, 22.01.1998 - VII ZR 307/95

    Umfang des Nachbesserungsanspruchs nach dem Vertragsgesetz der DDR

    Es war nicht erforderlich, daß der nach dem alten Recht begründete Anspruch dem des neuen Rechts völlig gleichartig war; die Anwendung des Artikel 169 EGBGB sollte nur in den seltenen Fällen ausgeschlossen sein, in denen ein nach dem bisherigen Recht begründeter Anspruch im konkreten Fall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht begründet sein würde (RGZ 56, 253, 254; RGZ 64, 421, 422; RGZ 136, 427, 429 f).
  • BGH, 26.03.1998 - VII ZR 41/97

    Rechtsnachfolge einer Wohnungsbaugesellschaft in Ansprüche eines VEB Kommunale

    Es war nicht erforderlich, daß der nach dem alten Recht begründete Anspruch dem des neuen Rechts völlig gleichartig war; die Anwendung des Artikel 169 EGBGB sollte nur in den seltenen Fällen ausgeschlossen sein, in denen ein nach dem bisherigen Recht begründeter Anspruch im konkreten Fall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht begründet sein würde (RGZ 56, 253, 254; RGZ 64, 421, 422; RGZ 136, 427, 429 f).
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